Folgende Grabarten stehen Ihnen für Sargbeisetzungen zur Auswahl:
REIHENGRAB
Diese Grabart wird für die Dauer von 20 Jahren vergeben. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Der Ort wird durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Ein Reihengrab besteht aus einer Grabstelle, daher kann hier nur eine Leiche bestattet werden.
Größe 116 x 262 cm
WAHLGRAB
Ein solches Grab wird für eine Ruhezeit von 20 Jahre vergeben. Eine Verlängerung ist möglich. Die Lage und der Ort können im Rahmen des zur Verfügung stehenden Flächenangebotes individuell ausgewählt werden.
Ein Wahlgrab kann aus einer oder mehreren Grabstellen bestehen und es sind in jeder Grabstelle mehrere Beisetzungen möglich. Ein weiterer Sarg darf allerdings erst nach Ablauf der Ruhezeit (20 Jahre) beigesetzt werden.
Größe 116 x 262 cm (einstellig) | 232 x 262 cm (zweistellig)
GEMEINSCHAFTSANLAGE
Für anonyme Sargbeisetzungen stehen friedhofseigene Gemeinschafts-anlagen zur Verfügung. Da das griechische Wort ἀνώνυμος (anónymos) «ohne Namen» bedeutet, gibt es auf diesen Feldern keine Hinweise auf die dort bestatteten Personen, da sie sich für eine derartige Bestattungsform bewusst entschieden haben. Auch eine individuelle gärtnerische Gestaltung ist ebenso wenig möglich wie das Ablegen von Grabschmuck.
GESTALTUNG
Wahl- und Reihengräber sind mit einer Kante (max. 5 cm) aus rotem Weser-Sandstein abzugrenzen und mit einem stehenden oder liegenden Grabstein aus Naturstein oder Schmiedeeisen zu versehen. Flächendeckende Grabplatten sind nicht möglich. Auch Mausoleen und Grabgewölbe dürfen nicht errichtet werden.
Die Bepflanzung kann individuell gestaltet werden, allerdings dürfen keine Bäume eingepflanzt werde und Dauergewächse sollten höchstens 75 cm hoch sein. Die Grabstätte ist stets in einem gepflegten Zustand zu halten.
Die Gestaltungsentwürfe müssen den Bestimmungen der Friedhofsordnung entsprechen und sind von der Friedhofsverwaltung zu genehmigen. Auch für die Entfernung von Grabsteinen und -platten ist eine Erlaubnis der Friedhofsverwaltung erforderlich.
Weitere Einzelheiten regelt die aktuelle Friedhofsordnung.